BAG - Beschluss vom 26.09.2013
8 AZR 775/12 (A)
Normen:
GG Art. 3; GG Art. 12; SGB II § 6; SGB II § 6a; SGB II § 6c; SGB III § 367; BGB § 613a;
Fundstellen:
AP SGB II § 6c Nr. 1
AuR 2014, 119
EzA-SD 2014, 7
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt, vom 04.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 388/11
ArbG Halle, vom 24.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 3949/10

Verfassungsmäßigkeit des gesetzlichen Übergangs von Arbeitsverhältnissen auf einen neuen kommunalen Träger gem. § 6c Abs. 1 SGB II

BAG, Beschluss vom 26.09.2013 - Aktenzeichen 8 AZR 775/12 (A)

DRsp Nr. 2014/1364

Verfassungsmäßigkeit des gesetzlichen Übergangs von Arbeitsverhältnissen auf einen neuen kommunalen Träger gem. § 6c Abs. 1 SGB II

Orientierungssatz: Nach Ansicht des Senats verstößt die Regelung des § 6c Abs. 1 SGB II über den gesetzlichen Übertritt von Arbeitnehmern zu einem neu zugelassenen kommunalen Träger gegen Art. 12 Abs. 1 GG.

1. Das Verfahren wird ausgesetzt.

2. Es wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt, ob § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II in der Fassung vom 3. August 2010 bezüglich des Übertritts von Arbeitnehmern auf weitere kommunale Träger wegen Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 GG nichtig ist.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

GG Art. 3; GG Art. 12; SGB II § 6; SGB II § 6a; SGB II § 6c; SGB III § 367; BGB § 613a;

Gründe:

A. Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen über den 31. Dezember 2010 hinaus ein Arbeitsverhältnis fortbesteht.

Die Klägerin war seit dem 15. Januar 2003 bei der Beklagten zunächst am Arbeitsamt S beschäftigt. Gemäß arbeitsvertraglicher Vereinbarung bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Manteltarifvertrag für die Angestellten der Bundesagentur für Arbeit (BA) vom 21. April 1961 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweiligen Fassung. Außerdem sollen die für die BA jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung finden.