BGH - Urteil vom 18.01.2023
VIII ZR 356/21
Normen:
BGB § 134; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; AVBFernwärmeV § 24 Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 17.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 36 O 161/19
KG, vom 21.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 1090/20

Vereinbarkeit einer Preisänderungsklausel in Wärmelieferungsverträgen hinsichtlich des Arbeitspreises mit dem Transparenzgebot des § 24 Abs. 4 Satz 2 AVBFernwärmeV

BGH, Urteil vom 18.01.2023 - Aktenzeichen VIII ZR 356/21

DRsp Nr. 2023/2723

Vereinbarkeit einer Preisänderungsklausel in Wärmelieferungsverträgen hinsichtlich des Arbeitspreises mit dem Transparenzgebot des § 24 Abs. 4 Satz 2 AVBFernwärmeV

1. Die Unwirksamkeit einer Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis hat nicht zugleich die Unwirksamkeit auch der den Bereitstellungspreis betreffenden Anpassungsklauseln zur Folge.2. Auch bei Fernwärmelieferungsverträgen, bei denen der Kunde längere Zeit Preiserhöhungen unbeanstandet hingenommen hat und nun auch für länger zurückliegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht, ist die infolge der Unwirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Preisänderungsklausel nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 BGB entstandene planwidrige Regelungslücke dahingehend zu schließen, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat.