BAG - Beschluß vom 17.10.1989
1 ABR 80/88
Normen:
BetrVG § 111 ;
Fundstellen:
BAGE 63, 162
AP Nr. 29 zu § 111 BetrVG 1972
BB 1990, 632
DB 1990, 694
EWiR 1990, 743
EzA § 111 BetrVG 1972 Nr. 26
MDR 1990, 470
NZA 1990, 443
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/M. - 4 TaBV 161/87 - 10.05.88 - ArbG Bad Hersfeld - 1 BV 10/87 - 15.10.87,

Vereinbarkeit von § 111 Satz 1 BetrVG mit dem Gleichheitssatz [Art. 3 Abs. 1 GG]

BAG, Beschluß vom 17.10.1989 - Aktenzeichen 1 ABR 80/88

DRsp Nr. 2001/5179

Vereinbarkeit von § 111 Satz 1 BetrVG mit dem Gleichheitssatz [Art. 3 Abs. 1 GG]

Die Regelung des § 111 Satz 1 BetrVG, wonach nur in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern der Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen zu unterrichten ist, verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz der Verfassung (im Anschluß an BAGE 32, 14 [27 ff.]).

Normenkette:

BetrVG § 111 ;

Gründe:

A.

Der Arbeitgeber betrieb mit elf Arbeitnehmern ein Unternehmen, in dem vor allem Maschinenanlagen für die chemische Industrie konstruiert wurden. Nach langwierigen Auseinandersetzungen mit den gewerkschaftlich organisierten neun Arbeitnehmern wegen der Anwendung der Manteltarifverträge, die auch in zahlreichen Gerichtsverfahren ihren Niederschlag gefunden hatten, beschloß der Arbeitgeber, die Konstruktionsabteilung, in der die neun Arbeitnehmer beschäftigt waren, auf Ende September 1987 umzustrukturieren und statt dieser Arbeitnehmer selbständige Gewerbetreibende mit der Erstellung von Konstruktionen zu beauftragen. Dementsprechend wurde sämtlichen Arbeitnehmern zum 30. September oder bei längerer Kündigungsfrist zum 31. Dezember 1987 gekündigt. Den von den Arbeitnehmern gegen diese Kündigung eingelegten Kündigungsschutzklagen wurde stattgegeben.