A.
Der Arbeitgeber betrieb mit elf Arbeitnehmern ein Unternehmen, in dem vor allem Maschinenanlagen für die chemische Industrie konstruiert wurden. Nach langwierigen Auseinandersetzungen mit den gewerkschaftlich organisierten neun Arbeitnehmern wegen der Anwendung der Manteltarifverträge, die auch in zahlreichen Gerichtsverfahren ihren Niederschlag gefunden hatten, beschloß der Arbeitgeber, die Konstruktionsabteilung, in der die neun Arbeitnehmer beschäftigt waren, auf Ende September 1987 umzustrukturieren und statt dieser Arbeitnehmer selbständige Gewerbetreibende mit der Erstellung von Konstruktionen zu beauftragen. Dementsprechend wurde sämtlichen Arbeitnehmern zum 30. September oder bei längerer Kündigungsfrist zum 31. Dezember 1987 gekündigt. Den von den Arbeitnehmern gegen diese Kündigung eingelegten Kündigungsschutzklagen wurde stattgegeben.
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