Vereinbarkeit von hessischem Landesrecht mit Landesverfassung oder Grundgesetz, Verfassungswidrigkeit von § 8 Gesetzes über die Kassenzahnärztliche Vereinigung Hessen
LSG Hessen, Urteil vom 01.11.2006 - Aktenzeichen L 6/7 KA 66/04
DRsp Nr. 2007/20183
Vereinbarkeit von hessischem Landesrecht mit Landesverfassung oder Grundgesetz, Verfassungswidrigkeit von § 8 Gesetzes über die Kassenzahnärztliche Vereinigung Hessen
1. Eine Übereinstimmung zwischen Grundrechten des GG und der Hessischen Verfassung i.S. von Art. 142GG besteht insbesondere dann, wenn sich weder grundrechtlicher Schutzbereich noch Schrankenregelungen einander widersprechen.2. § 8 des Gesetzes über die Kassenärztliche Vereinigung Hessen und die Kassenzahnärztliche Vereinigung Hessen verstößt in Verbindung mit dem Demokratieprinzip und dem Rechtsstaatsgebot gegen Art. 45 Abs. 1 der Verfassung des Landes Hessen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]