BAG - Beschluss vom 17.11.2010
7 AZR 443/09 (A)
Normen:
AUEV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) Art. 267; EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates (Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vom 28. Juni 1999) § 5 Nr. 1; Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub im Anhang der Richtlinie 96/34/EG des Rates zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub (Rahmenvereinbarung über Elternurlaub vom 3. Juni 1996) § 1; Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub im Anhang der Richtlinie 96/34/EG des Rates zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Elternurlaub (Rahmenvereinbarung über Elternurlaub vom 3. Juni 1996) § 2; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; BEEG § 21 Abs. 1;
Fundstellen:
AuR 2010, 530
BAGE 136, 168
DB 2011, 61
JuS 2011, 653
NZS 2011, 34
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 15.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 877/08
ArbG Köln, vom 28.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 571/08

Vereinbarkeit wiederholter Vertretungsbefristung mit Unionrecht; EuGH-Vorlage

BAG, Beschluss vom 17.11.2010 - Aktenzeichen 7 AZR 443/09 (A)

DRsp Nr. 2010/21367

Vereinbarkeit wiederholter Vertretungsbefristung mit Unionrecht; EuGH-Vorlage

1. Der Senat bittet den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß Art. 267 AEUV um Beantwortung der Frage, ob es mit § 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vereinbar ist, § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG dahin auszulegen und anzuwenden, dass ein die wiederholte Befristung eines Arbeitsvertrags rechtfertigender sachlicher Grund auch im Falle eines ständigen Vertretungsbedarfs gegeben ist, obwohl dieser Vertretungsbedarf auch durch eine unbefristete Einstellung des Arbeitnehmers gedeckt werden könnte, der Arbeitgeber sich aber vorbehält, jeweils neu zu entscheiden, wie er auf den konkreten Ausfall von Arbeitnehmern reagiert. 2. Sollte der EuGH die erste Frage verneinen, möchte der Senat ferner klären, ob es mit Unionsrecht vereinbar ist, einen ständigen Vertretungsbedarf dann durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge zu decken, wenn der nationale Gesetzgeber mit einer Regelung wie derjenigen des § 21 Abs. 1 BEEG jedenfalls auch das sozialpolitische Ziel verfolgt, Arbeitgebern die Bewilligung sowie Arbeitnehmern die Inanspruchnahme von Sonderurlaub, etwa aus Gründen des Mutterschutzes oder der Erziehung, zu erleichtern. Orientierungssätze: