BGH - Urteil vom 08.05.1980
III ZR 51/79
Normen:
BerufsO 1999 § 21 ; BRAO (Richtlinien der Bundesrechtsanwaltskammer vom 21. Juni 1973) § 177 Abs. 2 Nr. 2 ; BRAGO § 3 ;
Fundstellen:
BGHWarn 1982, Nr. 121
EBE 1980, 258
LM Nr. 1 zu § 177 BRAO
MDR 1980, 830
NJW 1980, 1851
WM 1980, 1092
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart, vom 08.03.1979
LG Stuttgart,

Vereinbarung einer Pauschalvergütung in Beitreibungssachen

BGH, Urteil vom 08.05.1980 - Aktenzeichen III ZR 51/79

DRsp Nr. 1999/8228

Vereinbarung einer Pauschalvergütung in Beitreibungssachen

»Zur Zulässigkeit der Vereinbarung einer Pauschalvergütung in Beitreibungssachen zwischen Rechtsanwalt und Auftraggeber.«

Normenkette:

BerufsO 1999 § 21 ; BRAO (Richtlinien der Bundesrechtsanwaltskammer vom 21. Juni 1973) § 177 Abs. 2 Nr. 2 ; BRAGO § 3 ;

Tatbestand:

Der Kläger, ein Rechtsanwalt, macht Honoraransprüche geltend. Ab Januar 1973 zog der Kläger die bei der Beklagten, einem Buchvertrieb, in großem Umfang anfallenden Forderungen außergerichtlich und gerichtlich ein. Die dazu gehörenden Büroarbeiten erledigte z.T. die Rechtsabteilung der Beklagten. Mehrere teils gleichzeitig, teils nacheinander geschlossene Verträge regelten die Vergütung des Klägers. Ab Frühjahr 1975 arbeiteten die Parteien mit der eine EDV-Anlage einsetzenden ... (AIS) in Hamburg zusammen. Die Beklagte kündigte die vertraglichen Beziehungen mit dem Kläger zum 30. September 1977.