Vereinbarung eines Stundenhonorars mindestens in Höhe der RVG-Gebühren

Vereinbarung eines Stundenhonorars mindestens in Höhe der RVG -Gebühren

Für die anwaltliche Tätigkeit des Rechtsanwalts/der Rechtsanwältin in oben genannter Sache sowie für alle damit in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten (gerichtlicher oder nicht gerichtlicher Art) wird ein Stundenhonorar i.H.v. netto ... Euro zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer vereinbart. Die Vergütung entspricht mindestens jedoch den gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die gesetzlichen Gebühren werden dem RVG entsprechend auf der Basis eines Gegenstandswerts berechnet.

Daneben sind sämtliche Auslagen wie Reisekosten, Tagegelder, Abwesenheitsgelder und Schreibauslagen (siehe Teil 7 VV RVG) gesondert zu entrichten.