Die Parteien streiten über die Vererblichkeit eines Abfindungsanspruchs.
Die Kläger sind Eltern und gesetzliche Erben ihres am 17.07.1961 geborenen und am 22.04.2005 verstorbenen Sohnes C1xxxxxx T1xxxx.
Der Sohn der Kläger war seit 1980 bei der Beklagten als Handelsfachpacker im Versand tätig.
Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Sohn der Kläger mit Schreiben vom 13.10.2004 zum 30.04.2005, das folgenden Wortlaut hat:
"Sehr geehrter Herr T1xxxx,
hiermit kündigen wir das bestehende Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 30. April 2005. Vorsorglich kündigen wir zum nächst möglichen Termin.
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