LAG Hamm - Urteil vom 08.11.2005
19 Sa 1491/05
Normen:
KSchG § 1a ; BGB § 1922 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Siegen, vom 09.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 843/05

Vererblichkeit des Abfindungsanspruchs nach § 1a KSchG, Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die betriebsbedingte Kündigung Voraussetzung für die Entstehung des Abfindungsanspruchs

LAG Hamm, Urteil vom 08.11.2005 - Aktenzeichen 19 Sa 1491/05

DRsp Nr. 2006/10924

Vererblichkeit des Abfindungsanspruchs nach § 1a KSchG, Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die betriebsbedingte Kündigung Voraussetzung für die Entstehung des Abfindungsanspruchs

»Die Entstehung des Abfindungsanspruchs nach § 1 a KSchG setzt voraus, dass das Arbeitsverhältnis durch die betriebsbedingte Kündigung beendet worden ist. Endet das Arbeitsverhältnis vorher durch den Tod des Arbeitnehmers, entsteht der Abfindungsanspruch nicht und kann deshalb auch nicht auf die Erben nach § 1922 Abs. 1 BGB übergehen.«

Normenkette:

KSchG § 1a ; BGB § 1922 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Vererblichkeit eines Abfindungsanspruchs.

Die Kläger sind Eltern und gesetzliche Erben ihres am 17.07.1961 geborenen und am 22.04.2005 verstorbenen Sohnes C1xxxxxx T1xxxx.

Der Sohn der Kläger war seit 1980 bei der Beklagten als Handelsfachpacker im Versand tätig.

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Sohn der Kläger mit Schreiben vom 13.10.2004 zum 30.04.2005, das folgenden Wortlaut hat:

"Sehr geehrter Herr T1xxxx,

hiermit kündigen wir das bestehende Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 30. April 2005. Vorsorglich kündigen wir zum nächst möglichen Termin.