EuGH - Urteil vom 03.03.1990
Rs C-320/81
Normen:
EWG/EAGEAG Beamtenstatut Art. 64, Art. 65 Abs. 2; Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 397/81; Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 187/81;
Fundstellen:
EuGH Slg. 1990, I-563 (Acerbis u. a./Kommission)

Verfahren - Gegenstandslosigkeit der Klage - Erledigung der Hauptsache

EuGH, Urteil vom 03.03.1990 - Aktenzeichen Rs C-320/81

DRsp Nr. 2000/4444

Verfahren - Gegenstandslosigkeit der Klage - Erledigung der Hauptsache

(Silverio Acerbis und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften) Die Hauptsache ist erledigt bzw. für erledigt zu erklären, wenn rechtswidrige Vorschriften zur Berechnung von Dienstbezügen aufgehoben, durch rechtmäßige ersetzt und die Differenzbeträge ausbezahlt wurden.

Normenkette:

EWG/EAGEAG Beamtenstatut Art. 64, Art. 65 Abs. 2; Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 397/81; Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 187/81;

Gründe:

[1] Der Kläger, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, sowie weitere 485 in der Anlage Ispra (Varese, Italien) der Gemeinsamen Forschungsstelle tätige Beamte der Kommission, haben mit Klageschrift, die am 24. Dezember 1981 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, Klage erhoben auf Ungültigerklärung ihrer Gehaltsabrechnungen für die Monate Februar und März 1981 über Nachzahlungen mit Wirkung vom 1. Juli 1980, die die Kommission in Anwendung der Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 397/81 des Rates vom 10. Februar 1981 zur Festlegung der Tabellen der Gehälter sowie der sonstigen Bestandteile der Bezüge der Beamten und der sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 46, S. 1) vorgenommen hatte. Die betreffende Aufhebung wird insoweit begehrt, als der gewährte Betrag unzureichend sei.