LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 11.11.2020
14 Sa 982/20
Normen:
§ 130a Abs. 2 ZPO i.V.m. § 2 Abs. 1 ERVV; § 233 ZPO; § 130a Abs. 6 ZPO;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 04.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 26 Ca 8354/19

Verfahren bei elektronischer Einreichung der Berufungsbegründungsschrift in einem nicht durchsuchbaren Format nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11.11.2020 - Aktenzeichen 14 Sa 982/20

DRsp Nr. 2022/13784

Verfahren bei elektronischer Einreichung der Berufungsbegründungsschrift in einem nicht durchsuchbaren Format nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist

Reicht der Rechtsmittelführer die Berufungsbegründungsschrift in einem nicht durchsuchbaren Format, § 130a Abs. 2 S. 2 ZPO i.V.m. § 2 Abs. 1 S.1 ERVV und zudem nach Fristablauf ein, kann er nach § 130a Abs. 6 S.2 ZPO nur erreichen, dass eine den Vorgaben entsprechende Berufungs-begründungsschrift auf den (verspäteten) Eingang der ursprünglich formatfehlerhaft eingereichten Berufungsbegründungsschrift zurückwirkt. Das Gericht hat gleichwohl den Hinweis nach § 130a Abs. 6 S. 1 ZPO zu erteilen. Der Berufungsführer kann sodann betr. die verfristet eingegangene Berufungsbegründungsschrift einen Wiedereinsetzungsantrag nach § 233 ZPO stellen und gleich-zeitig nach § 130a Abs. 6 S. 2 ZPO vorgehen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 4. Juni 2020 – 26 Ca 8354/19 – wird unter Zurückweisung seines Antrags auf Wiedereinsetzung auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Normenkette:

§ 130a Abs. 2 ZPO i.V.m. § 2 Abs. 1 ERVV; § 233 ZPO; § 130a Abs. 6 ZPO;

Gründe

I.