BAG - Urteil vom 29.06.2017
8 AZR 189/15
Normen:
GWB § 87;
Fundstellen:
AG 2018, 108
AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 144
ArbRB 2018, 5
AuR 2018, 47
BAGE 159, 316
BB 2017, 2804
BB 2017, 2877
EzA GVG § 17a Nr. 25
EzA ZPO 2002 § 301 Nr. 3
NJW 2018, 184
NZA 2018, 121
NZG 2018, 266
ZIP 2017, 2424
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 20.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 459/14
ArbG Essen, vom 19.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 657/13

Verfahren des Arbeitsgerichts bei Entscheidungserheblichkeit einer kartellrechtlichen Vorfrage

BAG, Urteil vom 29.06.2017 - Aktenzeichen 8 AZR 189/15

DRsp Nr. 2017/15802

Verfahren des Arbeitsgerichts bei Entscheidungserheblichkeit einer kartellrechtlichen Vorfrage

1. § 87 GWB begründet eine ausschließliche Rechtswegzuständigkeit der Kartell-Landgerichte, die von Amts wegen auch von den Gerichten für Arbeitssachen zu berücksichtigen ist. 2. Hängt die Entscheidung einer bürgerlich-rechtlichen Streitigkeit ganz oder teilweise von einer kartellrechtlichen Vorfrage iSv. § 87 Satz 2 GWB ab, ist der Rechtsstreit von den Gerichten für Arbeitssachen an das zuständige Kartell-Landgericht zu verweisen. Orientierungssätze: 1. § 87 GWB regelt nicht nur die sachliche Zuständigkeit innerhalb des ordentlichen Rechtswegs, sondern bestimmt in seinem Anwendungsbereich eine ausschließliche Rechtswegzuständigkeit der Kartell-Landgerichte, die von den angerufenen Nicht-Kartellgerichten von Amts wegen zu beachten ist. 2. Hängt die Entscheidung einer bürgerlich-rechtlichen Streitigkeit ganz oder teilweise von einer kartellrechtlichen Vorfrage iSv. § 87 Satz 2 GWB ab, ist der Rechtsstreit von den Gerichten für Arbeitssachen an das zuständige Kartell-Landgericht zu verweisen. Das gilt auch dann, wenn sich eine entscheidungserhebliche kartellrechtliche Vorfrage erst in der Rechtsmittelinstanz stellt.