LAG Düsseldorf - Urteil vom 20.01.2015
16 Sa 459/14
Normen:
§ 43 Abs. 2 GmbH; § 249 BGB; § 81 GWB;
Fundstellen:
AUR 2015, 119
ArbRB
BB 2015, 1018
BB 2015, 907
NZA-RR 2015, 317
VersR 2015, 629
WM 2015, 1863
ZIP 2015, 9
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 19.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 657/13

Inanspruchnahme des Geschäftsführers einer GmbH auf Ersatz einer im Kartellordnungswidrigkeitenverfahren gegen die GmbH verhängten Geldbuße

LAG Düsseldorf, Urteil vom 20.01.2015 - Aktenzeichen 16 Sa 459/14

DRsp Nr. 2015/5359

Inanspruchnahme des Geschäftsführers einer GmbH auf Ersatz einer im Kartellordnungswidrigkeitenverfahren gegen die GmbH verhängten Geldbuße

Eine nach § 81 GWB gegen eine GmbH verhängte Geldbuße kann das Unternehmen nicht nach § 43 Abs. 2 GmbHG vom Geschäftsführer erstattet verlangen. Die Trennung zwischen ordnungsrechtlicher Sanktionierung und zivilrechtlicher Lastentragung spricht nicht dafür, dass eine Geldbuße stets ein ersatzfähiger Schaden ist. Die gesetzgeberische Wertung, dass Normadressat der Geldbuße das Unternehmen ist und nicht die für sie handelnden Personen, ist auch im Zivilrecht zu berücksichtigen. Dies gilt zumindest für vom Bundeskartellamt verhängte Kartellbußen, die nach § 81 Abs. 5 GWB fakultativ die Abschöpfung des beim Unternehmen erzielten Vorteils beinhalten können und nach § 81 Abs. 4 GWB sowohl gegen das Unternehmen selbst als auch gegen die für das Unternehmen handelnden Personen unter Berücksichtigung eines unterschiedlichen Dotierungsrahmens verhängt werden können.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 19.12.2013 - 1 Ca 657/13 - wird hinsichtlich der Zahlungsanträge zu 1) und 2) zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

§ 43 Abs. 2 GmbH; § 249 BGB; § 81 GWB;