Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beim Anspruch auf Sozialhilfe, Anordnungsgrund bei gesichertem Bedarf
SG Fulda, Beschluss vom 11.11.2005 - Aktenzeichen S 7 SO 40/05 ER
DRsp Nr. 2008/9214
Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beim Anspruch auf Sozialhilfe, Anordnungsgrund bei gesichertem Bedarf
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung besteht kein Anordnungsgrund, wenn der existenzsichernde Bedarf eines Sozialhilfeempfängers auf jeden Fall dadurch gesichert ist, dass sein Wohnbedarf vollständig und sein Regelsatzbedarf zu 70% gedeckt sind. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]