LAG Baden-Württemberg, vom 27.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 62/08
ArbG Heilbronn, vom 02.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 162/08
Verfahren des Gerichts bei Zweifeln an der Prozessfähigkeit einer Partei
BAG, Beschluss vom 05.06.2014 - Aktenzeichen 6 AZN 267/14
DRsp Nr. 2014/9700
Verfahren des Gerichts bei Zweifeln an der Prozessfähigkeit einer Partei
Bei Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes iSv. § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 ArbGG, § 547 Nr. 1 bis 5 ZPO ist § 72a Abs. 7ArbGG analog anzuwenden.Orientierungssätze:1. Die Prozessfähigkeit gemäß § 51 Abs. 1, § 52ZPO ist zwingende Prozessvoraussetzung. Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine Partei prozessunfähig sein könnte, hat deshalb das jeweils mit der Sache befasste Gericht nach § 56 Abs. 1ZPO von Amts wegen zu ermitteln, ob Prozessunfähigkeit vorliegt. Das mögliche Fehlen der Prozessfähigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens, also auch noch in der Berufungs- und Revisionsinstanz, von Amts wegen zu berücksichtigen. Für den Streit über die Prozessfähigkeit ist die davon betroffene Partei als prozessfähig anzusehen.
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