BAG - Urteil vom 18.03.2010
8 AZR 1044/08
Normen:
AGG § 1; AGG § 2 Abs. 1; AGG § 3 Abs. 1; AGG § 5; AGG § 6 Abs. 1; AGG § 6 Abs. 2; AGG § § 7 Abs. 1; AGG § 8; AGG § 10; AGG § 15 Abs. 2; ArbGG § 72a Abs. 6; ArbGG § 74 Abs. 1; ZPO § 253; ZPO § 554 Abs. 2;
Fundstellen:
AP AGG § 15 Nr. 3
ArbRB 2010, 296
NJW 2010, 2970
NZA 2010, 1129
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 14.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 1769/07
ArbG Hannover, vom 05.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 350/07

Verfahrensrechtliche Folgen einer erfolgreichen Nichtzulassungsbeschwerde; Tatbestandsvoraussetzungen des § 15 AGG; Entfallen einer ursprünglich erfolgten Benachteiligung; Voraussetzungen für den Entschädigungsanspruch [immaterielle Schäden]

BAG, Urteil vom 18.03.2010 - Aktenzeichen 8 AZR 1044/08

DRsp Nr. 2010/14342

Verfahrensrechtliche Folgen einer erfolgreichen Nichtzulassungsbeschwerde; Tatbestandsvoraussetzungen des § 15 AGG; Entfallen einer ursprünglich erfolgten Benachteiligung; Voraussetzungen für den Entschädigungsanspruch [immaterielle Schäden]

Orientierungssätze: 1. Ist eine Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich, so wird das Verfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, § 72a Abs. 6 Satz 1 ArbGG. Die Revision gilt als mit der Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, § 72a Abs. 6 Satz 2 ArbGG. Mit der Zustellung des Beschlusses über die Nichtzulassungsbeschwerde beginnt für den Revisionskläger die Revisionsbegründungsfrist zu laufen. In dieser Frist ist die Revisionsbegründung vorzunehmen. Mit der Zustellung dieser Begründung an den Revisionsbeklagten beginnt dessen Frist für die Anschlussrevision nach § 554 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Zusätzlich eingelegte Revisionen oder erfolgte Revisionsbegründungen sind nicht maßgeblich, weil eine Partei gegen ein Urteil nur einmal ein Rechtsmittel einlegen kann.