BSG - Beschluss vom 11.09.2019
B 9 SB 50/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 13.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 SB 233/16
SG Berlin, vom 29.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 132 SB 1836/13

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 11.09.2019 - Aktenzeichen B 9 SB 50/19 B

DRsp Nr. 2019/15309

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. Mai 2019 (richtig: 13. Juni 2019) wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt in der Hauptsache im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens für den Zeitraum vom 28.1.2011 bis 13.9.2012 die Feststellung eines Grades der Behinderung von 100 und des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen G. Den geltend gemachten Anspruch hat das LSG verneint. Weiterer Ermittlungsbedarf ergebe sich insbesondere nicht aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen. Sie reichten über die mit dem Sachverständigengutachten vermittelten Erkenntnisse für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht hinaus und belegten sogar eine Verbesserung der vom Kläger geltend gemachten Beinschmerzen (Urteil vom 13.5.2019, richtig: 13.6.2019).

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung am 13.6.2019 ergangenen Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er macht den Verfahrensmangel der mangelnden Sachaufklärung geltend.

II