Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. März 2018 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Mit Beschluss vom 27.3.2018 hat das LSG Baden-Württemberg die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Freiburg vom 21.2.2017 zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die vom Kläger gegen den Bescheid der Beklagten vom 29.9.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8.6.2016 erhobene Anfechtungsklage sei unzulässig, weil der Bescheid vom 29.9.2015 hinsichtlich des streitigen Anrechnungs- und Rentenzahlbetrages durch den Bescheid vom 13.10.2015 ersetzt worden sei und daher keine Wirkung mehr entfalte. Der Bescheid vom 13.10.2015 sei weder nach § 96 Abs 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens noch gemäß § Gegenstand des Vorverfahrens geworden und mangels Anfechtung durch den Kläger bestandskräftig. Damit erweise sich auch die auf die Zahlung einer höheren Rente gerichtete Leistungsklage als unzulässig.
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