BSG - Beschluss vom 30.07.2018
B 5 R 88/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 106;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 27.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 919/17
SG Freiburg, vom 21.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 16 R 2624/16

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 30.07.2018 - Aktenzeichen B 5 R 88/18 B

DRsp Nr. 2018/12535

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Die Vorgaben des § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2 SGG für eine Verfahrensrüge können nicht über den "Umweg" der Rüge einer Verletzung des § 106 SGG umgangen werden.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. März 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 106;

Gründe:

Mit Beschluss vom 27.3.2018 hat das LSG Baden-Württemberg die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Freiburg vom 21.2.2017 zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die vom Kläger gegen den Bescheid der Beklagten vom 29.9.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8.6.2016 erhobene Anfechtungsklage sei unzulässig, weil der Bescheid vom 29.9.2015 hinsichtlich des streitigen Anrechnungs- und Rentenzahlbetrages durch den Bescheid vom 13.10.2015 ersetzt worden sei und daher keine Wirkung mehr entfalte. Der Bescheid vom 13.10.2015 sei weder nach § 96 Abs 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens noch gemäß § Gegenstand des Vorverfahrens geworden und mangels Anfechtung durch den Kläger bestandskräftig. Damit erweise sich auch die auf die Zahlung einer höheren Rente gerichtete Leistungsklage als unzulässig.