BSG - Beschluss vom 10.09.2019
B 3 P 5/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 06.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 P 23/17
SG Magdeburg, vom 23.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 24 P 47/14

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 10.09.2019 - Aktenzeichen B 3 P 5/19 B

DRsp Nr. 2019/14413

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 6. März 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

I

Das LSG Sachsen-Anhalt hat mit Urteil vom 6.3.2019 den Anspruch der Klägerin auf Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nach dem SGB XI nach der Pflegestufe I für die Zeit vom 30.7.2013 bis zum 31.12.2016 verneint. Unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des SG hat das LSG im Wesentlichen ausgeführt, dass nach den im Verwaltungs- und im Gerichtsverfahren vorgelegenen medizinischen Unterlagen und Befunden der Bedarf der Klägerin für die Grundpflege von mehr als 45 Minuten täglich nach §§ 14, 15 SGB XI in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung (aF) nicht nachgewiesen sei. Die Nichterweislichkeit der Anspruchsvoraussetzungen für den Grundpflegebedarf gehe zu Lasten der Klägerin. Die im Berufungsverfahren vorgelegte ärztliche Bescheinigung des Facharztes T vom 29.11.2017 habe lediglich den Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung im nicht streitigen Zeitraum betroffen.