Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 6. März 2019 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Das LSG Sachsen-Anhalt hat mit Urteil vom 6.3.2019 den Anspruch der Klägerin auf Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nach dem SGB XI nach der Pflegestufe I für die Zeit vom 30.7.2013 bis zum 31.12.2016 verneint. Unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des
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