Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 12. September 2018 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Beschluss des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG).
Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision ua zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Diesen vorliegend allein geltend gemachten Zulassungsgrund hat die Klägerin in der Begründung der Beschwerde nicht schlüssig bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
Mit der Beschwerde wird als Verfahrensmangel die Verletzung von § 158 Satz 2 und § 33 SGG durch den Beschluss des LSG gerügt. Die Entscheidung über die Berufung ohne mündliche Verhandlung und durch Beschluss ohne ehrenamtliche Richter stehe nach § 158 Satz 2 SGG im pflichtgemäßen Ermessen des Berufungsgerichts; Ermessen habe das LSG erkennbar nicht ausgeübt und die Entscheidung durch Beschluss sei unter keinem Gesichtspunkt vertretbar.
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