Die Anträge der Kläger, ihnen zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 13. Februar 2020 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.
Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil werden als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Kläger selbst haben mit am 5.3.2020 beim
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