BSG - Beschluss vom 29.09.2020
B 14 KG 6/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 13.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BK 6/19
SG Bayreuth, vom 15.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BK 6/15

Verfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenAblehnung eines PKH-Antrages

BSG, Beschluss vom 29.09.2020 - Aktenzeichen B 14 KG 6/20 B

DRsp Nr. 2020/16894

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Ablehnung eines PKH-Antrages

Tenor

Die Anträge der Kläger, ihnen zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 13. Februar 2020 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil werden als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

Die Kläger selbst haben mit am 5.3.2020 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 25.2.2020 gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.