BSG - Beschluss vom 17.07.2019
B 8 SO 71/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; 128 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 06.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SO 33/14
SG Magdeburg, vom 06.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 SO 172/11

Verfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenAnforderungen an eine GehörsrügeBeruhen eines Urteils auf einem Verfahrensfehler

BSG, Beschluss vom 17.07.2019 - Aktenzeichen B 8 SO 71/18 B

DRsp Nr. 2019/12949

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Anforderungen an eine Gehörsrüge Beruhen eines Urteils auf einem Verfahrensfehler

Im Zusammenhang mit einer Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß § 128 Abs. 2 SGG muss ausgeführt werden, zu welchen vom Gericht zugrunde gelegten Tatsachen und Beweisergebnissen sich der Rechtsuchende nicht hat äußern können, welches Vorbringen des Rechtsuchenden dadurch verhindert worden ist und inwiefern das Urteil auf diesem Sachverhalt beruht.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 6. September 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auf 121 727,18 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; 128 Abs. 2;

Gründe:

I

Im Streit ist die Erstattung von Leistungen der stationären Eingliederungshilfe in Höhe von 121 727,18 Euro, die die Klägerin für die Zeit vom 20.6.2010 bis zum 28.2.2014 zu Gunsten des Leistungsberechtigten J.-L. S. (im Folgenden S) erbracht hat.