Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 6. September 2018 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auf 121 727,18 Euro festgesetzt.
I
Im Streit ist die Erstattung von Leistungen der stationären Eingliederungshilfe in Höhe von 121 727,18 Euro, die die Klägerin für die Zeit vom 20.6.2010 bis zum 28.2.2014 zu Gunsten des Leistungsberechtigten J.-L. S. (im Folgenden S) erbracht hat.
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