BSG - Beschluss vom 02.09.2019
B 14 AS 298/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 111 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 30.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 2436/16
SG Dortmund, vom 10.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 60 AS 5609/13

Verfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenAnordnung des persönlichen Erscheinens als Ermessensentscheidung

BSG, Beschluss vom 02.09.2019 - Aktenzeichen B 14 AS 298/18 B

DRsp Nr. 2019/14886

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Anordnung des persönlichen Erscheinens als Ermessensentscheidung

1. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens ist eine Ermessensentscheidung; diese hat nicht die Funktion, das rechtliche Gehör der Beteiligten sicherzustellen. 2. Wird das persönliche Erscheinen angeordnet, erlaubt dies nicht den Schluss, dass ohne das Erscheinen der Beteiligten keine Sachentscheidung des Gerichts ergehen könnte oder dürfte.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 30. August 2018 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 111 Abs. 1;

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG).