BSG - Beschluss vom 14.08.2018
B 5 RS 14/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 106 Abs. 1; SGG § 60 Abs. 1; ZPO § 44 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 11.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 1210/16
SG Gotha, vom 03.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 42 R 368/16

Verfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenAnwaltlich vertretener BeteiligterAblehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit

BSG, Beschluss vom 14.08.2018 - Aktenzeichen B 5 RS 14/18 B

DRsp Nr. 2018/12170

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Anwaltlich vertretener Beteiligter Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit

1. Das Revisionsgericht ist nicht verpflichtet, einen anwaltlich vertretenen Kläger vor einer Entscheidung auf Mängel der Beschwerdebegründung hinzuweisen, § 106 Abs 1 SGG gilt hier nicht. 2. Ein Rechtsanwalt muss auch ohne Hilfe des Gerichts in der Lage sein, eine Nichtzulassungsbeschwerde formgerecht zu begründen.3. Ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit ist nur bis zur Beendigung der Instanz zulässig auch wenn der Beteiligte erst nach Verkündung des Urteils Kenntnis von dem Befangenheitsgrund erhalten hat.4. Ein Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht anzubringen ist, dem der abgelehnte Richter angehört.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 11. April 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 106 Abs. 1; SGG § 60 Abs. 1; ZPO § 44 Abs. 1;

Gründe:

Mit Urteil vom 11.4.2018 hat das Thüringer LSG die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Gotha vom 3.8.2016 zurückgewiesen.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt.