BSG - Beschluss vom 21.08.2018
B 1 KR 84/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 06.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 KR 529/16
SG Berlin, vom 16.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 208 KR 3698/15

Verfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenAusnahmsweise fortwirkender VerfahrensmangelProzessurteil statt Sachentscheidung

BSG, Beschluss vom 21.08.2018 - Aktenzeichen B 1 KR 84/17 B

DRsp Nr. 2018/12167

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Ausnahmsweise fortwirkender Verfahrensmangel Prozessurteil statt Sachentscheidung

1. Hat das LSG eine Berufung als unzulässig verworfen hat, obwohl es eine Sachentscheidung hätte treffen müssen, kann ein Verfahrensmangel vorliegen.2. Ein fortwirkender Verfahrensmangel kann auch dann vorliegen, wenn anstelle eines erstinstanzlichen Prozessurteils eine Sachentscheidung hätte ergehen müssen und auch das LSG lediglich das Prozessurteil des SG bestätigt hat.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren des Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. Oktober 2017 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. Oktober 2017 wird verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

I