BSG - Beschluss vom 18.10.2022
B 12 KR 66/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 07.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 90/18
SG Hamburg, vom 23.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 48 KR 487/15

Verfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenAusschluss eines Beteiligten von der mündlichen Verhandlung nur durch das GerichtÜbertragung eines Berufungsverfahrens auf den Berichterstatter

BSG, Beschluss vom 18.10.2022 - Aktenzeichen B 12 KR 66/21 B

DRsp Nr. 2022/16995

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Ausschluss eines Beteiligten von der mündlichen Verhandlung nur durch das Gericht Übertragung eines Berufungsverfahrens auf den Berichterstatter

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 7. Juni 2021 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht Hamburg zurückverwiesen.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit geht das LSG davon aus, dass die Beteiligten um Beitragsforderungen nebst Säumniszuschlägen und Mahngebühren streiten, welche die Beklagte für die Zeiträume vom 1.5.2010 bis zum 31.7.2011, vom 1.12.2011 bis zum 10.5.2012 und vom 25.8.2012 bis zum 31.1.2013 von der Klägerin fordert.

Das SG Hamburg hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 23.8.2018). In dem nach § 153 Abs 5 SGG dem Berichterstatter übertragenen Berufungsverfahren hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung erklärt, ausschließlich die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das SG wegen Verfahrensfehlern zu begehren. In einem weiteren Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Berichterstatter sie vor einer Antragstellung des Saales verwiesen, weil sie ihm mehrfach ins Wort gefallen sei.