BSG - Beschluss vom 26.10.2020
B 14 AS 155/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 23.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 32/19
SG Frankfurt am Main, vom 27.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 26 AS 1191/15

Verfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenBegrenzte Überprüfbarkeit einer Ermessensentscheidung

BSG, Beschluss vom 26.10.2020 - Aktenzeichen B 14 AS 155/20 B

DRsp Nr. 2020/17423

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Begrenzte Überprüfbarkeit einer Ermessensentscheidung

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 23. Januar 2020 - L 7 AS 32/19 - wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt M. beizuordnen, wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG).