BSG - Beschluss vom 09.08.2018
B 14 AS 404/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 12.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 31 AS 2302/16
SG Berlin, vom 18.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 27 AS 24152/14

Verfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenBegriff der GehörsverletzungVerbot von ÜberraschungsentscheidungenKeine allgemeine Aufklärungspflicht des Gerichts

BSG, Beschluss vom 09.08.2018 - Aktenzeichen B 14 AS 404/17 B

DRsp Nr. 2018/15466

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Begriff der Gehörsverletzung Verbot von Überraschungsentscheidungen Keine allgemeine Aufklärungspflicht des Gerichts

1. Eine Gehörsverletzung ist gegeben, wenn die Entscheidung auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten - Überraschungsentscheidung - oder wenn das LSG seine Pflicht verletzt hat, das Vorbringen der Beteiligten in seine Erwägungen miteinzubeziehen. 2. Es gibt keine allgemeine Aufklärungspflicht des Gerichts über die Rechtslage oder die Pflicht, bei der Erörterung der Sach- und Rechtslage im Rahmen der mündlichen Verhandlung die endgültige Beweiswürdigung bereits darzulegen.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das vorbezeichnete Verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B L, B, zu bewilligen, wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

Die gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG gerichtete Beschwerde der Klägerin ist zurückzuweisen, weil sie zum Teil unzulässig und zum Teil unbegründet ist.