Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.
Der Antrag der Klägerin, ihr für das vorbezeichnete Verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B L, B, zu bewilligen, wird abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG gerichtete Beschwerde der Klägerin ist zurückzuweisen, weil sie zum Teil unzulässig und zum Teil unbegründet ist.
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