BSG - Beschluss vom 18.07.2018
B 11 AL 6/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 106 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 12.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 7/12
SG Osnabrück, vom 17.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 AL 93/15

Verfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenBegriff der ÜberraschungsentscheidungSchlüssige Bezeichnung eines Verfahrensmangels

BSG, Beschluss vom 18.07.2018 - Aktenzeichen B 11 AL 6/18 B

DRsp Nr. 2018/12076

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Begriff der Überraschungsentscheidung Schlüssige Bezeichnung eines Verfahrensmangels

1. Die richterliche Hinweispflicht dient auch der Vermeidung von Überraschungsentscheidungen. 2. Eine Überraschungsentscheidung ist anzunehmen, wenn das Urteil auf Gesichtspunkte gestützt wird, die bisher nicht erörtert worden sind, und dadurch der Rechtsstreit eine unerwartete Wendung nimmt, mit der auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht. 3. Eine Überraschungsentscheidung ist als Verfahrensmangel nur dann schlüssig bezeichnet, wenn im Einzelnen vorgetragen wird, aus welchen Gründen auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter aufgrund des bisherigen Prozessverlaufs nicht damit rechnen musste, dass das Gericht seine Entscheidung auf einen bestimmten Gesichtspunkt stützt.

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 12. Dezember 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 4805 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 106 Abs. 1;

Gründe: