BSG - Beschluss vom 24.07.2018
B 13 R 23/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 20.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 22 R 588/16
SG Berlin, vom 16.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 32 R 3163/15

Verfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenBegriff des VerfahrensmangelsBeruhen einer Entscheidung auf einem Verfahrensmangel

BSG, Beschluss vom 24.07.2018 - Aktenzeichen B 13 R 23/18 B

DRsp Nr. 2018/12525

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Begriff des Verfahrensmangels Beruhen einer Entscheidung auf einem Verfahrensmangel

1. Ein die Zulassung der Revision rechtfertigender Verfahrensmangel ist der Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug.2. Neben der Geltendmachung eines Verstoßes gegen das Verfahrensrecht ist mit der Beschwerdebegründung darzulegen, dass die angefochtene Entscheidung auf diesem Verstoß beruhen kann.3. Dabei ist Prüfungsmaßstab die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des LSG.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. Dezember 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde an das BSG gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 20.12.2017. Darin hatte es das LSG abgelehnt, die Beklagte auf einen Überprüfungsantrag der Klägerin hin zur Neufeststellung einer "Rente unter Berücksichtigung von je 36 Monaten Pflichtbeiträgen für die Kindererziehungszeiten für die 1984, 1985 und 1987 geborenen Kinder" zu verurteilen.