BSG - Beschluss vom 08.11.2018
B 13 R 250/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 27.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 924/14
SG Mannheim, vom 09.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 1136/12

Verfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenBegriff des VerfahrensmangelsFormgerechte Rüge

BSG, Beschluss vom 08.11.2018 - Aktenzeichen B 13 R 250/17 B

DRsp Nr. 2018/18736

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Begriff des Verfahrensmangels Formgerechte Rüge

1. Unter einem Verfahrensmangel ist der Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug zu verstehen.2. Weiter muss die angefochtene Entscheidung auf diesem Verstoß beruhen können, wobei Prüfungsmaßstab die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des LSG ist.3. Zur formgerechten Rüge eines Verfahrensmangels muss ein Beschwerdeführer diesen Mangel hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen darlegen, so dass das Beschwerdegericht allein anhand dieser Begründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des LSG möglicherweise auf dem geltend gemachten Mangel beruht.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. Juni 2017 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

I

Mit Urteil vom 27.6.2017 hat das LSG Baden-Württemberg einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung oder Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auch bei Berufsunfähigkeit verneint.