BSG - Beschluss vom 13.11.2018
B 13 R 384/17 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 16.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 2270/16
SG Reutlingen, vom 03.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 716/15

Verfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenBegriff des VerfahrensmangelsVerstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug

BSG, Beschluss vom 13.11.2018 - Aktenzeichen B 13 R 384/17 B

DRsp Nr. 2019/659

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Begriff des Verfahrensmangels Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug

1. Unter einem Verfahrensmangel, der zur Zulassung der Revision führt, ist ein Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug zu verstehen.2. Neben der Geltendmachung des Verfahrensmangels ist mit der Beschwerdebegründung darzulegen, dass die angefochtene Entscheidung auf diesem Verstoß beruhen kann, wobei Prüfungsmaßstab die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des LSG ist.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. November 2017 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

I

In dem der Beschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich der Kläger gegen die Gewährung einer Regelaltersrente zum 1.9.2013. Deren Feststellung hatte der beigeladene Sozialhilfeträger nach § 95 SGB XII veranlasst. Die Anfechtungsklage gegen den Rentenbescheid hat das SG abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das LSG Baden-Württemberg mit Urteil vom 16.11.2017 zurückgewiesen.