Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. November 2017 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
In dem der Beschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich der Kläger gegen die Gewährung einer Regelaltersrente zum 1.9.2013. Deren Feststellung hatte der beigeladene Sozialhilfeträger nach § 95 SGB XII veranlasst. Die Anfechtungsklage gegen den Rentenbescheid hat das
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