BSG - Beschluss vom 17.12.2018
B 12 KR 96/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 135; ZPO § 180 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 13.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 KR 76/17
SG Leipzig, vom 15.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KR 691/15

Verfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenBehaupteter Fehler bei der Zustellung des Urteils

BSG, Beschluss vom 17.12.2018 - Aktenzeichen B 12 KR 96/18 B

DRsp Nr. 2019/1901

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Behaupteter Fehler bei der Zustellung des Urteils

1. Wird ein fehlender Vermerk des Datums der Einlegung der Ausfertigung des angefochtenen Urteils in den Briefkasten des Klägers gerügt, ist dieses Vorbringen nicht geeignet, die Zulassung der Revision zu begründen. 2. Denn der damit geltend gemachte Verstoß gegen §§ 135 SGG, 180 S. 3 ZPO betrifft allein die Zustellung des Urteils und das Urteil kann auf dem behaupteten Fehler nicht beruhen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 13. September 2018 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem oben bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 135; ZPO § 180 S. 3;

Gründe:

I