BSG - Beschluss vom 13.05.2020
B 4 AS 66/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 25.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 230/17
SG Bremen, vom 07.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 21 AS 2155/16

Verfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenDarlegungserfordernisse für eine Verfahrensrüge

BSG, Beschluss vom 13.05.2020 - Aktenzeichen B 4 AS 66/20 B

DRsp Nr. 2020/9647

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Darlegungserfordernisse für eine Verfahrensrüge

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 25. Oktober 2019 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin und alleinige Beschwerdeführerin den von ihr geltend gemachten Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, nicht in der gebotenen Weise bezeichnet hat 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 SGG).