BSG - Beschluss vom 21.10.2019
B 8 SO 54/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 10.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 18 SO 2/19
SG Bayreuth, vom 12.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 SO 68/18

Verfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenDarlegungslast für positive und negative Tatbestandsvoraussetzungen

BSG, Beschluss vom 21.10.2019 - Aktenzeichen B 8 SO 54/19 B

DRsp Nr. 2019/17057

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Darlegungslast für positive und negative Tatbestandsvoraussetzungen

Ein Antragsteller muss die objektiven Tatsachen (positive und negative Tatbestandsvoraussetzungen) darlegen, die den von ihm geltend gemachten Anspruch tragen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 10. Juli 2019 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde gegen den bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

I

Im Streit ist ein Anspruch auf Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) über den 31.5.2018 hinaus.