BSG - Beschluss vom 28.07.2020
B 8 SO 48/20 S
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 158 S. 2;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 22.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 SO 10/20 RG

Verfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenEntscheidung über eine unzulässige Wiederaufnahmeklage durch Beschluss

BSG, Beschluss vom 28.07.2020 - Aktenzeichen B 8 SO 48/20 S

DRsp Nr. 2020/17425

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Entscheidung über eine unzulässige Wiederaufnahmeklage durch Beschluss

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 22. Juni 2020 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 158 S. 2;

Gründe

I

Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hat die Nichtigkeitsklage des Klägers zur Wiederaufnahme des beim LSG abgeschlossenen Verfahrens L 4 SO 101/19 B im Verfahren L 4 SO 10/20 RG WA als unzulässig verworfen (Beschluss vom 22.6.2020). In dem Beschluss wurde darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung unanfechtbar ist. Der Kläger hat für eine "NZB/Revision" Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

II

Der Beschluss des LSG vom 22.6.2020 ist zwar entgegen der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung des LSG mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht (BSG) anfechtbar. Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist aber nicht begründet.