Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 22. Juni 2020 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
I
Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hat die Nichtigkeitsklage des Klägers zur Wiederaufnahme des beim LSG abgeschlossenen Verfahrens L 4 SO 101/19 B im Verfahren L 4 SO 10/20 RG WA als unzulässig verworfen (Beschluss vom 22.6.2020). In dem Beschluss wurde darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung unanfechtbar ist. Der Kläger hat für eine "NZB/Revision" Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.
II
Der Beschluss des LSG vom 22.6.2020 ist zwar entgegen der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung des LSG mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht (
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