BSG - Beschluss vom 12.12.2019
B 14 AS 33/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Mecklenburg-Vorpommern, vom 24.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 453/15
SG Neubrandenburg, vom 20.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 1720/11

Verfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenEntscheidung unter Verletzung von BesetzungsvorschriftenMitwirkung eines abgeordneten Richters

BSG, Beschluss vom 12.12.2019 - Aktenzeichen B 14 AS 33/18 B

DRsp Nr. 2020/4416

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Entscheidung unter Verletzung von Besetzungsvorschriften Mitwirkung eines abgeordneten Richters

Tenor

Auf die Beschwerden der Kläger wird das Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 24. Oktober 2017 - L 10 AS 453/15 - aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I

Umstritten sind höhere Leistungen für den Zeitraum Juli bis August 2010. Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 20.5.2014). Die Berufung der Kläger blieb erfolglos, die Revision wurde nicht zugelassen (Urteil des LSG vom 24.10.2017). An dem Urteil hat der an das LSG abgeordnete Richter am SG (RSG) S. mitgewirkt. RSG S. befand sich von Januar bis September 2016 in der sog Rechtserprobung beim LSG. Im Anschluss bis einschließlich Juli 2017 wurde die Erprobung mit Blick auf die Eingangsbelastung und insbesondere auf die erheblichen Bestände des LSG verlängert. Ab August 2017 ist eine weitere Verlängerung bis Dezember 2019 erfolgt mit dem Ziel, ihm eine sog "kleine Verwaltungserprobung" zu ermöglichen. In diesem Zeitraum ist er mit 50 % seiner Arbeitskraft für Verwaltungsaufgaben freigestellt worden.