BSG - Beschluss vom 30.09.2020
B 6 KA 8/20 B
Normen:
SGG § 153 Abs. 4 S. 2; SGG § 158 S. 2;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 09.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KA 73/18
SG Münster, vom 15.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KA 22/11

Verfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenErfordernis einer erneuten Anhörung

BSG, Beschluss vom 30.09.2020 - Aktenzeichen B 6 KA 8/20 B

DRsp Nr. 2020/17432

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Erfordernis einer erneuten Anhörung

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 9. März 2020 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 153 Abs. 4 S. 2; SGG § 158 S. 2;

Gründe

I

Der Kläger begehrt die Wiederaufnahme eines Berufungsverfahrens (L 11 KA 57/13), in dem er beantragt hatte, die beklagte Kassenzahnärztliche Vereinigung zur Auskunft darüber zu verurteilen, ob er seit dem Quartal 1/2001 vertragszahnärztliche Behandlungen durchgeführt habe, sowie bejahendenfalls diese durch Vorlage der entsprechenden Behandlungsdaten zu belegen.

Dem seit 1983 im Bezirk der Beklagten an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Kläger wurde 1996 die Zulassung entzogen; die von ihm hiergegen eingelegten Rechtsmittel blieben ebenso erfolglos wie ein 2006 gestellter Antrag auf Wiederzulassung. Seit 2016 ist er wieder zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen (Beschluss des Zulassungsausschusses vom 28.9.2016).