Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 9. März 2020 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.
I
Der Kläger begehrt die Wiederaufnahme eines Berufungsverfahrens (
Dem seit 1983 im Bezirk der Beklagten an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Kläger wurde 1996 die Zulassung entzogen; die von ihm hiergegen eingelegten Rechtsmittel blieben ebenso erfolglos wie ein 2006 gestellter Antrag auf Wiederzulassung. Seit 2016 ist er wieder zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen (Beschluss des Zulassungsausschusses vom 28.9.2016).
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