BSG - Beschluss vom 09.09.2019
B 14 AS 114/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 75 Abs. 2; SGB X §§ 102 ff.;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 18.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 2756/15
SG Berlin, vom 27.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 173 AS 16480/12

Verfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenErstattungsansprüche von LeistungsträgernKeine notwendige Beiladung

BSG, Beschluss vom 09.09.2019 - Aktenzeichen B 14 AS 114/18 B

DRsp Nr. 2019/14881

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Erstattungsansprüche von Leistungsträgern Keine notwendige Beiladung

1. Erstattungsansprüche von Leistungsträgern nach §§ 102 ff. SGB X schaffen ein eigenständiges Rechtsverhältnis zwischen den beteiligten Leistungsträgern. 2. In Streitverfahren zwischen einem Bürger gegen einen Leistungsträger wegen Sozialleistungen ist ein anderer Leistungsträger, der dem Bürger schon Leistungen erbracht hat, grundsätzlich nicht beizuladen.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 18. April 2018 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt E., B., beizuordnen, wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 75 Abs. 2; SGB X §§ 102 ff.;

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG).