BSG - Beschluss vom 21.08.2019
B 8 SO 28/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 153 Abs. 5; SGG § 202; ZPO § 547 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 06.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 SO 58/18
SG Frankfurt/Main, vom 08.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 SO 149/17

Verfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenFehlende Anhörung vor Übertragung einer Entscheidung auf den EinzelrichterKein absoluter Revisionsgrund wegen Möglichkeit der Rückübertragung

BSG, Beschluss vom 21.08.2019 - Aktenzeichen B 8 SO 28/19 B

DRsp Nr. 2019/13732

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Fehlende Anhörung vor Übertragung einer Entscheidung auf den Einzelrichter Kein absoluter Revisionsgrund wegen Möglichkeit der Rückübertragung

1. Wird verfahrensfehlerhaft vor Übertragung der Entscheidung auf den Einzelrichter nach § 153 Abs. 5 SGG ein Kläger nicht angehört, führt dies nicht zu einer fehlerhaften Besetzung der Richterbank und damit zu einem absoluten Revisionsgrund.2. Die Sache kann nämlich durch Beschluss des Senats wieder auf den Senat zurückübertragen werden, wenn sich erst nach der Übertragung auf den Berichterstatter wegen einer wesentlichen Änderung der Prozesslage erweist, dass die Sache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist oder grundsätzliche Bedeutung hat.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 6. März 2019 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen das bezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 153 Abs. 5; SGG § 202; ZPO § 547 Nr. 1;

Gründe:

I