BSG - Beschluss vom 16.07.2019
B 12 KR 102/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 124 Abs. 2;
Fundstellen:
NZS 2020, 70
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 28.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 437/17
SG Berlin, vom 29.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 182 KR 3569/15

Verfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenFehlende Einverständniserklärung für eine Entscheidung ohne mündliche VerhandlungÄnderung der bisherigen Tatsachen- oder RechtsgrundlageKeine Hinweispflicht der Prozessparteien

BSG, Beschluss vom 16.07.2019 - Aktenzeichen B 12 KR 102/18 B

DRsp Nr. 2019/14143

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Fehlende Einverständniserklärung für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung Änderung der bisherigen Tatsachen- oder Rechtsgrundlage Keine Hinweispflicht der Prozessparteien

1. Eine Einverständniserklärung zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung wird unwirksam, wenn sich nach ihrer Abgabe die bisherige Tatsachen- oder Rechtsgrundlage und damit die Prozesssituation wesentlich ändert, wenn etwa Zeugen vernommen, Beteiligte angehört, Auskünfte eingeholt oder Akten beigezogen werden. 2. Dies gilt auch, wenn ein Schriftsatz des Rechtsmittelgegners mit erheblichem neuen Vorbringen oder neuen Beweismitteln oder Anträgen eingereicht wird. 3. Auch bei Eintritt einer wesentlichen Änderung der Prozesslage sind die Prozessparteien nicht verpflichtet, das Gericht darauf hinzuweisen, dass ihre Einverständniserklärung unwirksam geworden ist, oder gar ihre Einverständniserklärung dem Gericht gegenüber ausdrücklich zu widerrufen, weil das Gericht im Entscheidungszeitpunkt von Amts wegen das Bestehen eines wirksamen Einverständnisses nach § 124 Abs. 2 SGG prüfen muss.

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Juni 2018 aufgehoben.