BSG - Beschluss vom 29.11.2022
B 11 AL 21/22 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 153 Abs. 4 S. 2; ZPO §§ 178 ff.;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 18.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 AL 196/21
SG Frankfurt am Main, vom 30.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 AL 106/20

Verfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenFehlende förmliche Zustellung einer Anhörungsmitteilung

BSG, Beschluss vom 29.11.2022 - Aktenzeichen B 11 AL 21/22 B

DRsp Nr. 2023/685

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Fehlende förmliche Zustellung einer Anhörungsmitteilung

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 18. Juli 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 153 Abs. 4 S. 2; ZPO §§ 178 ff.;

Gründe

I

Das LSG hat die Beteiligten mit Schreiben vom 17.5.2022 über seine Absicht, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung und ohne ehrenamtliche Richter durch Beschluss zurückzuweisen, informiert und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 20.6.2022 gegeben. Am 23.5.2022 ist beim LSG die Mitteilung des Klägers eingegangen, dass sich seine Anschrift geändert habe und sein aktueller Hauptwohnsitz in A sei. Am 24.5.2022 ist zu den Akten des LSG eine Postzustellungsurkunde zurückgelangt, laut der das an die bisherige D Anschrift des Klägers adressierte Anhörungsschreiben vom 17.5.2022 am 19.5.2022 - nachdem eine Übergabe versucht worden sei - in den zur Wohnung des Klägers gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt worden sei.

Sodann hat das LSG die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Beschluss vom 18.7.2022).