BSG - Beschluss vom 19.08.2019
B 14 AS 183/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 134 Abs. 2; SGG § 153 Abs. 1; SGG § 153 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 20.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 1813/15
SG Hannover, vom 22.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 4319/10

Verfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenFehlendes Originalurteil in der GerichtsakteGeltendmachung einer verspäteten Übermittlung des unterschriebenen Urteils an die Geschäftsstelle

BSG, Beschluss vom 19.08.2019 - Aktenzeichen B 14 AS 183/18 B

DRsp Nr. 2019/13872

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Fehlendes Originalurteil in der Gerichtsakte Geltendmachung einer verspäteten Übermittlung des unterschriebenen Urteils an die Geschäftsstelle

1. Fehlt das Original eines Urteils in der Gerichtsakte, ist deshalb noch nicht das Fehlen von Entscheidungsgründen hinreichend dargelegt.2. Um eine verspätete Übermittlung des unterschriebenen Urteils an die Geschäftsstelle geltend zu machen, muss deshalb in Fällen, in denen sich die Urschrift des Urteils nicht in der Akte befindet, dargelegt werden, dass und mit welchem Ergebnis versucht worden ist, den Inhalt des amtlichen Vermerks über den Zeitpunkt der Übergabe zu erfahren.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 20. Februar 2018 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt B aus H beizuordnen, wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 134 Abs. 2; SGG § 153 Abs. 1; SGG § 153 Abs. 3 S. 1;

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG).