BSG - Beschluss vom 29.11.2018
B 5 R 182/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 116 S. 2; SGG § 118 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 31.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 30/16
SG Magdeburg, vom 12.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 1491/13

Verfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenFrageantragsrecht bei gerichtlichen SachverständigengutachtenAusprägung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs

BSG, Beschluss vom 29.11.2018 - Aktenzeichen B 5 R 182/18 B

DRsp Nr. 2019/8280

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Frageantragsrecht bei gerichtlichen Sachverständigengutachten Ausprägung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs

1. Ein Frageantragsrecht bei gerichtlichen Sachverständigengutachten besteht, wenn der Antrag nicht rechtsmissbräuchlich ist, insbesondere rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung gestellt wird und das Thema der Befragung hinreichend umreißt.2. Das Recht, den Sachverständigen zu befragen, ist Ausprägung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 31. Mai 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 116 S. 2; SGG § 118 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

Mit Urteil vom 31.5.2018 hat das LSG Sachsen-Anhalt einen Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung über den 30.11.2012 hinaus verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf Verfahrensmängel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG.

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn