BSG - Beschluss vom 16.10.2019
B 13 R 153/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 116 S. 2; SGG § 118 Abs. 1 S. 1; ZPO § 411 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 24.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 1268/15
SG Gotha, vom 25.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 5945/12

Verfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenFragerecht an einen SachverständigenSachdienlichkeit einer Frage

BSG, Beschluss vom 16.10.2019 - Aktenzeichen B 13 R 153/18 B

DRsp Nr. 2019/17197

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Fragerecht an einen Sachverständigen Sachdienlichkeit einer Frage

1. Nach ständiger Rechtsprechung hat jeder Verfahrensbeteiligte das Recht, einem Sachverständigen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die er zur Aufklärung der Sache für dienlich erachtet.2. Sachdienlich sind Fragen, die sich im Rahmen des Beweisthemas halten und nicht abwegig oder bereits eindeutig beantwortet sind.

Auf die Beschwerde der Klägerin wird das Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 24. Januar 2018 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 116 S. 2; SGG § 118 Abs. 1 S. 1; ZPO § 411 Abs. 4;

Gründe:

I

Das Thüringer LSG hat mit Urteil vom 24.1.2018 einen Anspruch der Klägerin auf eine unbefristete Gewährung der ihr - nach wiederholter Verlängerung - für die Zeit vom 1.11.2010 bis 31.10.2019 zuerkannten Rente wegen voller Erwerbsminderung sowie auf einen Rentenbeginn bereits zum 1.5.2010 verneint.