Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 8. August 2018 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Mit Beschluss vom 8.8.2018 hat das Bayerische LSG die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Nürnberg vom 26.4.2017 zurückgewiesen. Nach Zustellung am 15.8.2018 hat der Kläger mit Schriftsatz vom selben Tag "Prozesskostenhilfe für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichtes" beantragt und die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt.
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