BSG - Beschluss vom 17.09.2018
B 5 R 128/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 62;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 30.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 322/17
SG Wiesbaden, vom 24.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 371/14

Verfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenFragerecht bei gerichtlichen SachverständigengutachtenThema der Befragung

BSG, Beschluss vom 17.09.2018 - Aktenzeichen B 5 R 128/18 B

DRsp Nr. 2018/14898

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Fragerecht bei gerichtlichen Sachverständigengutachten Thema der Befragung

1. Das Fragerecht bei gerichtlichen Sachverständigengutachten, das den in Art. 103 Abs. 1 GG i.V.m. § 62 SGG garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör präzisiert, setzt zwingend voraus, dass das Thema der Befragung hinreichend genau umrissen wird. 2. Um dieser Voraussetzung zu genügen, muss der Fragenkomplex konkret umschrieben, z.B. auf Lücken, Widersprüche oder Unklarheiten hingewiesen werden.3. Allein der Antrag, einen Sachverständigen "ergänzend zu dem nicht ablehnenden Gutachten zu hören" erfüllt diese Voraussetzungen nicht.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 30. April 2018 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1; SGG § 62;

Gründe: