BSG - Beschluss vom 10.12.2018
B 11 AL 60/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 22.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 18 AL 218/16
SG Cottbus, vom 24.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 AL 175/13

Verfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenGehörsverletzung durch Überraschungsentscheidung

BSG, Beschluss vom 10.12.2018 - Aktenzeichen B 11 AL 60/18 B

DRsp Nr. 2019/1900

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Gehörsverletzung durch Überraschungsentscheidung

1. Von einer Überraschungsentscheidung kann ausgegangen werden, wenn das Urteil auf Gesichtspunkte gestützt wird, die bisher nicht erörtert worden sind, und dadurch der Rechtsstreit eine unerwartete Wendung nimmt, mit der auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht. 2. Eine solche Überraschungsentscheidung verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. August 2018 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht zulässig, weil die als Zulassungsgründe geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) bzw eines Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt bzw bezeichnet worden sind (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG zu verwerfen.