Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 13. Juli 2018 -
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im oben genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Das Bayerische LSG hat mit Urteil vom 13.7.2018 einen Anspruch des Klägers auf Zahlung von Krankengeld für den Zeitraum vom 3.11.2014 bis 31.12.2014 verneint, weil der Kläger in dieser Zeit nicht wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sei.
Mit der Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil und begehrt dafür die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH).
II
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