BSG - Beschluss vom 07.11.2019
B 3 KR 2/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 128 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 13.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 65/16
SG Landshut, vom 26.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KR 30/15

Verfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenGrundsatz der freien Beweiswürdigung

BSG, Beschluss vom 07.11.2019 - Aktenzeichen B 3 KR 2/19 B

DRsp Nr. 2019/17194

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Grundsatz der freien Beweiswürdigung

Eine Verletzung der Grundsätze über die freie Beweiswürdigung kann die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2 SGG nicht begründen.

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 13. Juli 2018 - L 4 KR 65/16 - wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im oben genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 128 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I

Das Bayerische LSG hat mit Urteil vom 13.7.2018 einen Anspruch des Klägers auf Zahlung von Krankengeld für den Zeitraum vom 3.11.2014 bis 31.12.2014 verneint, weil der Kläger in dieser Zeit nicht wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sei.

Mit der Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil und begehrt dafür die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH).

II