BSG - Beschluss vom 17.09.2019
B 1 KR 63/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 03.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 187/16
SG Braunschweig, vom 16.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 294/11

Verfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenIn der Berufungsinstanz unvertretener KlägerPräzisierung eines BeweisantragsWarnfunktion eines Beweisantrags

BSG, Beschluss vom 17.09.2019 - Aktenzeichen B 1 KR 63/18 B

DRsp Nr. 2019/14723

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren In der Berufungsinstanz unvertretener Kläger Präzisierung eines Beweisantrags Warnfunktion eines Beweisantrags

1. Ist ein Kläger in der Berufungsinstanz durch keinen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten vertreten, gelten für Form, Inhalt, Formulierung und Präzisierung eines Beweisantrags verminderte Anforderungen.2. Unabhängig davon muss auch ein unvertretener Kläger dem Gericht deutlich machen, dass er noch Aufklärungsbedarf sieht, insbesondere die gerichtliche Sachaufklärungspflicht als noch nicht als erfüllt ansieht.

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 3. Mai 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2332,76 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

I