BSG - Beschluss vom 14.12.2020
B 14 AS 159/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 165 S. 1; SGG § 144 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 07.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 25 AS 835/18
SG Berlin, vom 26.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 39 AS 16448/16

Verfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenKein Anspruch auf Anhörung eines bestimmten Arztes

BSG, Beschluss vom 14.12.2020 - Aktenzeichen B 14 AS 159/19 B

DRsp Nr. 2021/10828

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Kein Anspruch auf Anhörung eines bestimmten Arztes

Tenor

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. Februar 2019 werden als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 165 S. 1; SGG § 144 Abs. 4;

Gründe

Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG sind als unzulässig zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG).

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist nicht zulässig. Keinen der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe haben die Kläger in der Begründung der Beschwerden schlüssig dargelegt oder bezeichnet 160a Abs 2 Satz 3 SGG).